Polizeiorganisationsgesetz
 


Unabhängig vom Erlass des POG erachtet die Freisinnig-Demokratische Partei des Kantons Zürich (FDP) die Zusammenlegung der Kriminalpolizeien von Stadt und Kanton Zürich als notwendig. Sie ist ohne Zeitverlust voranzutreiben.

Die FDP begrüsst den Erlass eines POG. Dieses soll die Grundlage bilden für eine optimale Zusammenarbeit zwischen Kantons- und Gemeindepolizeidiensten als ergänzende Partner, wobei die Kantonspolizei die Grundversorgung bezüglich Öffentlicher Sicherheit garantiert. Das POG soll eine Verbesserung dieser Dienstleistung ermöglichen. Zusätzlich ist für die bestehenden Vereinbarungen zwischen Kanton und Gemeinden bezüglich der Übernahme der Sicherheitspolizei und die dafür zu leistenden Abgeltungen eine rechtliche Grundlage zu schaffen.

Dabei soll das POG nach Ansicht der FDP drei Grundvoraussetzungen erfüllen:

Dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Verstärkung der Sicherheitspolizei ist Rechnung zu tragen.
Die Verstärkung der Sicherheitspolizei soll nicht primär über die Schaffung neuer, sondern über eine Verstärkung bereits bestehender Gemeindepolizeidienste und eine Verstärkung der für den Sicherheitsdienst in den übrigen Gemeinden abgestellten Kräfte der Kantonspolizei erfolgen.
Die Gemeinden sollen darüber entscheiden können, ob sie eine eigene Gemeindepolizei schaffen oder die entsprechenden Leistungen gegen Abgeltung von der Kantonspolizei beziehen wollen.
Bei Ausbildung und Ausrüstung soll die Zusammenarbeit zwischen Kantons- und Gemeindepolizei verstärkt werden.


Verstärkung der Sicherheitspolizei

Die FDP stellt fest, dass die Gemeinden ihre Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit mit unterschiedlicher Qualität wahrnehmen. Ziel des POG muss es sein, den Sicherheitsstandard im Kanton auf höherem Niveau als bisher auszugleichen. Die FDP ist sich bewusst, dass dies eine Verstärkung der Polizeikräfte des Kantons und teilweise auch der Gemeinden bedingt. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Schwerpunktbildung bei den staatlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.



Flexibilität

Die bestehende Möglichkeit der Gemeinden, auf einen eigenen Sicherheitspolizeidienst zu verzichten und die entsprechenden Leistungen von der Kantonspolizei zu beziehen, wird als sinnvoll erachtet. Im Unterschied zur heutigen Regelung ist dafür in jedem Fall eine leistungsbezogene, kostendeckende Abgeltung zu erheben.

Dabei soll es den Gemeinden möglich sein, im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Vereinbarungen gezielt jene Leistungen von der Kantonspolizei zu beziehen, für die in der Gemeinde besonderer Bedarf besteht. Dadurch werden optimale Grundlagen geschaffen für eine flexible, den stark unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnissen der Gemeinden im Kanton Zürich Rechnung tragende Zusammenarbeit von Kantons- und Gemeindepolizeidiensten.

Der vorgeschlagene Wortlaut von §7 trägt diesen Anforderungen grundsätzlich Rechnung, nicht aber die sehr rudimentär ausgestaltete Regelung der Kostentragung. Dieser kommt für die Möglichkeit individueller Vereinbarungen zwischen Kanton und Gemeinden sehr grosses Gewicht zu. Wo weder eine solche Vereinbarung noch eine genügende eigene Polizeiorganisation vorhanden ist, ist einerseits die entstehende Sicherheitslücke durch die Kantonspolizei zu schliessen; anderseits ist die Gemeinde zu einer kostendeckenden Abgabe zu verpflichten (§14).



Gemeindeautonomie

Die Wahl der Gemeinden zwischen der Schaffung eines eigenen Gemeindepolizeidienstes und dem entgeltlichen Bezug von Leistungen der Kantonspolizei zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit auf ihrem Gebiet ist nach Möglichkeit nicht einzuschränken.

Das heisst konkret, dass der Schaffung von Gemeindepolizeidiensten keine Steine in den Weg gelegt werden dürfen, wie dies etwa durch die im Entwurf enthaltene Diskrepanz zwischen den einschränkend ausgestalteten Kompetenzen der Gemeindepolizisten und den – zu recht – hohen Anforderungen an deren Grundausbildung geschieht. Ebenso wenig sollen die Gemeinden durch einen weiteren Rückzug der Kantonspolizei vom Sicherheitsdienst zur Schaffung einer Gemeindepolizei gezwungen werden. Schlieslich hat die Bemessung der Abgeltung für die Dienstleistungen der Kantonspolizei streng dem Verursacher- und Nutzniesserprinzip zu folgen. Dadurch wird verhindert, dass über die Ansetzung der Abgeltung lenkend auf die Gemeinden eingewirkt wird.



Zusammenfassend ist nach Ansicht der FDP ein möglichst grosser Spielraum zu schaffen für individuelle Vereinbarungen, die den konkreten Bedürfnissen der Gemeinden entsprechen. Darüber hinaus hält es die FDP im Interesse der Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit für entscheidend, dass in Gemeinden, welche ihren Verpflichtungen im Bereich der Sicherheitspolizei nicht nachkommen, die Grundversorgung gegen entsprechende Abgeltung durch die Kantonspolizei sichergestellt wird.



Wir bitten Sie, unsere Eingaben zu berücksichtigen, und versichern Ihnen, Sie bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines Polizeiorganisationsgesetzes für den Kanton Zürich zu unterstützen.



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