Volksinitiativen
 

ALLGEMEINES
Mit einer Volksinitiative kann die Änderung der Verfassung, der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder ein referendumsfähiger Kantonsratsbeschluss beantragt werden. Eine Initiative muss von mindestens 10‘000 Stimmberechtigten innert 6 Monaten unterzeichnet werden. Sie kann in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden.

ZUSTANDEKOMMEN, GÜLTIGKEIT
Der Regierungsrat überprüft die Anzahl der gültigen Unterschriften und erstattet dem Kantonsrat innert drei Monaten Bericht über das Zustandekommen und die Gültigkeit der Initiative.

ABLAUF, FRISTEN
Zustande gekommene Volksinitiativen werden vom Kantonsrat an den Regierungsrat (in Ausnahmefällen direkt an eine Kommission) zu Bericht und Antrag überweisen, wobei hierfür eine Frist von 1 ½ Jahren nach Einreichung der Initiative eingeräumt wird. Diese Frist kann in begründeten Fällen vom Kantonsrat um längstens sechs Monate erstreckt werden. Bericht und Antrag des Regierungsrates werden einer vorberatenden Kommission zugewiesen und anschliessend im Rat verhandelt. Die Schlussabstimmung im Kantonsrat muss bis spätestens drei Jahre nach Einreichung der Volksinitiative erfolgen. Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Das Initiativrecht steht auch einzelnen Stimmberechtigten oder Behörden zu. Weil hier jedoch nicht die Unterschriften von 10‘000 Stimmberechtigten vorliegen, bedarf es bei der Einreichung einer Einzel- bzw. Behördeninitiative der Unterstützung von mindestens 60 Kantonsratsmitgliedern. Ist dies der Fall, so gelten die gleichen Verfahrensschritte und Fristen wie für die Volksinitiative.  Lehnt der Kantonsrat nach Vorliegen von Bericht und Antrag des Regierungsrates die definitive Unterstützung der Einzel- bzw. Behördeninitiative ab, so ist das Verfahren abgeschlossen und das Begehren wird – im Gegensatz zur Volksinitiative – nicht zwingend der Volksabstimmung unterstellt. 
Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag oder, falls er die Initiative nicht definitiv unterstützt, eine eigene Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.



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