| Volksinitiativen 
 
			ALLGEMEINESMit einer Volksinitiative kann die Änderung der 
			Verfassung, der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines 
			Gesetzes oder ein referendumsfähiger Kantonsratsbeschluss beantragt 
			werden. Eine Initiative muss von mindestens 10‘000 Stimmberechtigten 
			innert 6 Monaten unterzeichnet werden. Sie kann in der Form der 
			einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht 
			werden.
 
			
			ZUSTANDEKOMMEN, GÜLTIGKEITDer Regierungsrat überprüft die 
			Anzahl der gültigen Unterschriften und erstattet dem Kantonsrat 
			innert drei Monaten Bericht über das Zustandekommen und die 
			Gültigkeit der Initiative.
 
			
			ABLAUF, FRISTENZustande gekommene Volksinitiativen werden vom Kantonsrat an den 
			Regierungsrat (in Ausnahmefällen direkt an eine Kommission) zu 
			Bericht und Antrag überweisen, wobei hierfür eine Frist von 1 ½ 
			Jahren nach Einreichung der Initiative eingeräumt wird. Diese Frist 
			kann in begründeten Fällen vom Kantonsrat um längstens sechs Monate 
			erstreckt werden. Bericht und Antrag des Regierungsrates werden 
			einer vorberatenden Kommission zugewiesen und anschliessend im Rat 
			verhandelt. Die Schlussabstimmung im Kantonsrat muss bis spätestens 
			drei Jahre nach Einreichung der Volksinitiative erfolgen. Der 
			Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren 
			einen Gegenvorschlag unterbreiten.
 
			
			Das 
			Initiativrecht steht auch einzelnen Stimmberechtigten oder Behörden 
			zu. Weil hier jedoch nicht die Unterschriften von 10‘000 
			Stimmberechtigten vorliegen, bedarf es bei der Einreichung einer 
			Einzel- bzw. Behördeninitiative der Unterstützung von mindestens 60 
			Kantonsratsmitgliedern. Ist dies der Fall, so gelten die gleichen 
			Verfahrensschritte und Fristen wie für die Volksinitiative.  
			Lehnt der Kantonsrat nach Vorliegen von Bericht und Antrag des 
			Regierungsrates die definitive Unterstützung der Einzel- bzw. 
			Behördeninitiative ab, so ist das Verfahren abgeschlossen und das 
			Begehren wird – im Gegensatz zur Volksinitiative – nicht zwingend 
			der Volksabstimmung unterstellt. Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem 
			Initiativbegehren einen Gegenvorschlag oder, falls er die Initiative 
			nicht definitiv unterstützt, eine eigene Vorlage zur Abstimmung 
			unterbreiten.
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