Polizeiorganisationsgesetz
Unabhängig vom Erlass des POG erachtet die Freisinnig-Demokratische
Partei des Kantons Zürich (FDP) die Zusammenlegung der
Kriminalpolizeien von Stadt und Kanton Zürich als notwendig. Sie ist
ohne Zeitverlust voranzutreiben.
Die FDP begrüsst den Erlass eines POG. Dieses soll die Grundlage
bilden für eine optimale Zusammenarbeit zwischen Kantons- und
Gemeindepolizeidiensten als ergänzende Partner, wobei die
Kantonspolizei die Grundversorgung bezüglich Öffentlicher Sicherheit
garantiert. Das POG soll eine Verbesserung dieser Dienstleistung
ermöglichen. Zusätzlich ist für die bestehenden Vereinbarungen
zwischen Kanton und Gemeinden bezüglich der Übernahme der
Sicherheitspolizei und die dafür zu leistenden Abgeltungen eine
rechtliche Grundlage zu schaffen.
Dabei soll das POG nach Ansicht der FDP drei Grundvoraussetzungen
erfüllen:
Dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Verstärkung der
Sicherheitspolizei ist Rechnung zu tragen.
Die Verstärkung der Sicherheitspolizei soll nicht primär über die
Schaffung neuer, sondern über eine Verstärkung bereits bestehender
Gemeindepolizeidienste und eine Verstärkung der für den
Sicherheitsdienst in den übrigen Gemeinden abgestellten Kräfte der
Kantonspolizei erfolgen.
Die Gemeinden sollen darüber entscheiden können, ob sie eine eigene
Gemeindepolizei schaffen oder die entsprechenden Leistungen gegen
Abgeltung von der Kantonspolizei beziehen wollen.
Bei Ausbildung und Ausrüstung soll die Zusammenarbeit zwischen
Kantons- und Gemeindepolizei verstärkt werden.
Verstärkung der Sicherheitspolizei
Die FDP stellt fest, dass die Gemeinden ihre Pflicht zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit mit unterschiedlicher Qualität wahrnehmen.
Ziel des POG muss es sein, den Sicherheitsstandard im Kanton auf
höherem Niveau als bisher auszugleichen. Die FDP ist sich bewusst,
dass dies eine Verstärkung der Polizeikräfte des Kantons und
teilweise auch der Gemeinden bedingt. Die erforderlichen
finanziellen Mittel sind durch Schwerpunktbildung bei den
staatlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Flexibilität
Die bestehende Möglichkeit der Gemeinden, auf einen eigenen
Sicherheitspolizeidienst zu verzichten und die entsprechenden
Leistungen von der Kantonspolizei zu beziehen, wird als sinnvoll
erachtet. Im Unterschied zur heutigen Regelung ist dafür in jedem
Fall eine leistungsbezogene, kostendeckende Abgeltung zu erheben.
Dabei soll es den Gemeinden möglich sein, im Rahmen der im Gesetz
vorgesehenen Vereinbarungen gezielt jene Leistungen von der
Kantonspolizei zu beziehen, für die in der Gemeinde besonderer
Bedarf besteht. Dadurch werden optimale Grundlagen geschaffen für
eine flexible, den stark unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnissen
der Gemeinden im Kanton Zürich Rechnung tragende Zusammenarbeit von
Kantons- und Gemeindepolizeidiensten.
Der vorgeschlagene Wortlaut von §7 trägt diesen Anforderungen
grundsätzlich Rechnung, nicht aber die sehr rudimentär ausgestaltete
Regelung der Kostentragung. Dieser kommt für die Möglichkeit
individueller Vereinbarungen zwischen Kanton und Gemeinden sehr
grosses Gewicht zu. Wo weder eine solche Vereinbarung noch eine
genügende eigene Polizeiorganisation vorhanden ist, ist einerseits
die entstehende Sicherheitslücke durch die Kantonspolizei zu
schliessen; anderseits ist die Gemeinde zu einer kostendeckenden
Abgabe zu verpflichten (§14).
Gemeindeautonomie
Die Wahl der Gemeinden zwischen der Schaffung eines eigenen
Gemeindepolizeidienstes und dem entgeltlichen Bezug von Leistungen
der Kantonspolizei zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit
auf ihrem Gebiet ist nach Möglichkeit nicht einzuschränken.
Das heisst konkret, dass der Schaffung von Gemeindepolizeidiensten
keine Steine in den Weg gelegt werden dürfen, wie dies etwa durch
die im Entwurf enthaltene Diskrepanz zwischen den einschränkend
ausgestalteten Kompetenzen der Gemeindepolizisten und den – zu recht
– hohen Anforderungen an deren Grundausbildung geschieht. Ebenso
wenig sollen die Gemeinden durch einen weiteren Rückzug der
Kantonspolizei vom Sicherheitsdienst zur Schaffung einer
Gemeindepolizei gezwungen werden. Schlieslich hat die Bemessung der
Abgeltung für die Dienstleistungen der Kantonspolizei streng dem
Verursacher- und Nutzniesserprinzip zu folgen. Dadurch wird
verhindert, dass über die Ansetzung der Abgeltung lenkend auf die
Gemeinden eingewirkt wird.
Zusammenfassend ist nach Ansicht der FDP ein möglichst grosser
Spielraum zu schaffen für individuelle Vereinbarungen, die den
konkreten Bedürfnissen der Gemeinden entsprechen. Darüber hinaus
hält es die FDP im Interesse der Gewährleistung der Öffentlichen
Sicherheit für entscheidend, dass in Gemeinden, welche ihren
Verpflichtungen im Bereich der Sicherheitspolizei nicht nachkommen,
die Grundversorgung gegen entsprechende Abgeltung durch die
Kantonspolizei sichergestellt wird.
Wir bitten Sie, unsere Eingaben zu berücksichtigen, und versichern
Ihnen, Sie bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines
Polizeiorganisationsgesetzes für den Kanton Zürich zu unterstützen. |