Volksabstimmung und Referendum
 

 

OBLIGATORISCHES REFERENDUM
In jedem Fall der Volksabstimmung unterstellt sind
  • Verfassungsänderungen und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt;
  • zustande gekommene Initiativen auf Änderung der Verfassung;
  • zustande gekommene Initiativen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen oder referendumsfähigen Kantonsratsbeschlüssen, sofern der Kantonsrat sie ablehnt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
  • Stellungnahmen des Kantons im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes über die Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Zürich oder seiner Nachbarkantone.

FAKULTATIVES REFERENDUM
Ergreifen innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung (Publikation im Kantonalen Amtsblatt) 5000 Stimmberechtigte oder 45 Mitglieder des Kantonsrats das Referendum, werden der Volksabstimmung unterstellt:

  • Gesetze und Vereinbarungen mit anderen Kantonen über Gegenstände, die in der Form eines Gesetzes ausgearbeitet sind;
  • referendumsfähige Kantonsratsbeschlüsse.

In der Form des referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses werden erlassen:

  • die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3 000 000 oder neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben von mehr als Fr. 300 000;
  • die Festsetzung vom Gesetz bezeichneter Pläne der staatlichen Tätigkeit;
  • die Erteilung vom Gesetz bezeichneter wichtiger Konzessionen und Bewilligungen.

Der Kantonsrat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, freiwillig der Volksabstimmung unterstellen.



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