Volksabstimmung und Referendum
OBLIGATORISCHES REFERENDUM
In jedem Fall der Volksabstimmung unterstellt sind
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Verfassungsänderungen und
Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt;
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zustande gekommene Initiativen auf
Änderung der Verfassung;
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zustande gekommene Initiativen auf
Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen oder
referendumsfähigen Kantonsratsbeschlüssen, sofern der Kantonsrat
sie ablehnt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
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Stellungnahmen des Kantons im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes über die
Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des
Kantons Zürich oder seiner Nachbarkantone.
FAKULTATIVES REFERENDUM
Ergreifen innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung (Publikation
im Kantonalen Amtsblatt) 5000 Stimmberechtigte oder 45 Mitglieder
des Kantonsrats das Referendum, werden der Volksabstimmung
unterstellt:
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Gesetze und Vereinbarungen mit
anderen Kantonen über Gegenstände, die in der Form eines
Gesetzes ausgearbeitet sind;
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referendumsfähige
Kantonsratsbeschlüsse.
In der Form des referendumsfähigen
Kantonsratsbeschlusses werden erlassen:
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die Bewilligung neuer einmaliger
Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3 000 000
oder neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben von mehr als Fr.
300 000;
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die Festsetzung vom Gesetz
bezeichneter Pläne der staatlichen Tätigkeit;
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die Erteilung vom Gesetz
bezeichneter wichtiger Konzessionen und Bewilligungen.
Der Kantonsrat kann Beschlüsse, die in seine
abschliessende Kompetenz fallen, freiwillig der Volksabstimmung
unterstellen. |