Volksinitiativen
ALLGEMEINES
Mit einer Volksinitiative kann die Änderung der
Verfassung, der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines
Gesetzes oder ein referendumsfähiger Kantonsratsbeschluss beantragt
werden. Eine Initiative muss von mindestens 10‘000 Stimmberechtigten
innert 6 Monaten unterzeichnet werden. Sie kann in der Form der
einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht
werden.
ZUSTANDEKOMMEN, GÜLTIGKEIT
Der Regierungsrat überprüft die
Anzahl der gültigen Unterschriften und erstattet dem Kantonsrat
innert drei Monaten Bericht über das Zustandekommen und die
Gültigkeit der Initiative.
ABLAUF, FRISTEN
Zustande gekommene Volksinitiativen werden vom Kantonsrat an den
Regierungsrat (in Ausnahmefällen direkt an eine Kommission) zu
Bericht und Antrag überweisen, wobei hierfür eine Frist von 1 ½
Jahren nach Einreichung der Initiative eingeräumt wird. Diese Frist
kann in begründeten Fällen vom Kantonsrat um längstens sechs Monate
erstreckt werden. Bericht und Antrag des Regierungsrates werden
einer vorberatenden Kommission zugewiesen und anschliessend im Rat
verhandelt. Die Schlussabstimmung im Kantonsrat muss bis spätestens
drei Jahre nach Einreichung der Volksinitiative erfolgen. Der
Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren
einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Das
Initiativrecht steht auch einzelnen Stimmberechtigten oder Behörden
zu. Weil hier jedoch nicht die Unterschriften von 10‘000
Stimmberechtigten vorliegen, bedarf es bei der Einreichung einer
Einzel- bzw. Behördeninitiative der Unterstützung von mindestens 60
Kantonsratsmitgliedern. Ist dies der Fall, so gelten die gleichen
Verfahrensschritte und Fristen wie für die Volksinitiative.
Lehnt der Kantonsrat nach Vorliegen von Bericht und Antrag des
Regierungsrates die definitive Unterstützung der Einzel- bzw.
Behördeninitiative ab, so ist das Verfahren abgeschlossen und das
Begehren wird – im Gegensatz zur Volksinitiative – nicht zwingend
der Volksabstimmung unterstellt.
Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem
Initiativbegehren einen Gegenvorschlag oder, falls er die Initiative
nicht definitiv unterstützt, eine eigene Vorlage zur Abstimmung
unterbreiten. |